Druckbehälter ohne CE-Kennzeichnung: Was Art. 4 Abs. 3 der Druckgeräterichtlinie bedeutet


Ein neuer Druckspeicher trifft im Wareneingang ein – und auf dem Typenschild fehlt die CE-Kennzeichnung, die Sie von praktisch jedem anderen Druckgerät in Ihrer Anlage kennen. Für einen Betriebsingenieur mit Verantwortung für Anlagensicherheit ist das zunächst ein Stoppschild: Fehlt hier etwas? Wurde ein Konformitätsbewertungsverfahren übersprungen?

Die Antwort ist unspektakulär, aber für die Wareneingangsprüfung entscheidend: Bei kleinen oder niedrig belasteten Druckbehältern schreibt die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGRL) selbst vor, dass keine CE-Kennzeichnung angebracht werden darf. Wer das nicht weiß, hält ein korrekt ausgeliefertes Bauteil für ein potenziell fehlerhaftes – mit allen Rückfragen an Qualitätssicherung und Einkauf, die das nach sich zieht.

Warum nicht jeder Druckbehälter eine CE-Kennzeichnung tragen darf

Die DGRL ordnet Druckgeräte anhand von zwei Parametern in eine Kategorie ein: dem Produkt aus zulässigem Druck und Volumen (PS · V) sowie der Fluidgruppe des Mediums (Gruppe 1: gefährliche Fluide nach CLP-Verordnung; Gruppe 2: alle übrigen, dazu zählt auch der für die Vorspannung verwendete Stickstoff). Anhang II der Richtlinie enthält dafür neun Diagramme, mit denen sich für jede Behälterauslegung die Kategorie I bis IV ablesen lässt.

Liegt ein Behälter unterhalb der niedrigsten dieser Kurven, greift Art. 4 Abs. 3 DGRL: Er muss nach der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und gefertigt werden – in der Praxis meist nach EN 13445-3, derselben Berechnungsnorm, die auch oberhalb dieser Schwelle angewendet wird. Die Richtlinie verlangt für diese Geräte lediglich eine ausreichende Betriebsanleitung. Im Gegenzug ist die CE-Kennzeichnung hier nicht optional weglassbar, sondern ausdrücklich nicht zulässig. Ein SEP-Behälter (Sound Engineering Practice) mit CE-Zeichen wäre selbst ein Verstoß gegen die Richtlinie – nicht das Fehlen der Kennzeichnung.

Wie FLOWMatic Druckbehälter über alle Kategorien hinweg auslegt

Die Kategorie ist keine Eigenschaft des Produkttyps, sondern Ergebnis der konkreten Auslegung im Einzelfall: Ein und dieselbe Baureihe kann je nach zulässigem Druck, Volumen und Fluidgruppe in unterschiedliche Kategorien fallen. Sehr kleine Volumina – etwa ein 0,1-Liter-Behälter in 316L – bleiben praktisch immer im SEP-Bereich nach Art. 4 Abs. 3. Bei allem darüber entscheiden Druck und Fluidgruppe über die konkrete Einstufung:

EinstufungAuslegung/Bau nachKonformitätsbewertungCE-Kennzeichnung
Art. 4 Abs. 3 (SEP)Gute Ingenieurpraxis, z. B. EN 13445-3Keine notifizierte Stelle erforderlichNicht zulässig
Kategorie IModul A – interne FertigungskontrolleHerstellerseitigJa
Kategorie II/IIIModul H – umfassende QualitätssicherungNotifizierte StelleJa
Kategorie IVModul H1 – umfassende QS inkl. KonstruktionsprüfungNotifizierte StelleJa

FLOWMatic deckt diese gesamte Bandbreite ab – von SEP-Kleinbehältern bis zu Kategorie IV mit notifizierter Stelle und Konstruktionsprüfung nach Modul H1.

Herunterstempeln: eine Kategorie tiefer, wenn der Betriebsdruck es zulässt

Ein in der Praxis oft übersehener Punkt: Der für die Einstufung relevante Wert ist nicht der theoretisch mögliche Auslegungsdruck eines Gehäuses, sondern der auf dem Behälter gestempelte zulässige Druck (PS). Benötigt Ihre Anlage den vollen Auslegungsdruck eines Behälters gar nicht, lässt sich PS gezielt begrenzen – der Behälter wird dadurch rechnerisch in eine niedrigere Kategorie eingestuft, bei identischer mechanischer Sicherheit für den tatsächlichen Betriebsfall. Das wirkt sich direkt auf Lieferzeit und Prüfaufwand aus, weil etwa der Wegfall der notifizierten Stelle den Beschaffungsprozess vereinfacht. Ob das für Ihre Anwendung sinnvoll ist, hängt vom tatsächlich benötigten Betriebsdruck ab und sollte vorab durchgerechnet werden.

Dokumentation auch ohne CE-Kennzeichnung

Die Richtlinie verlangt für SEP-Behälter nur eine Betriebsanleitung – keine förmliche Konformitätserklärung, die ist ausdrücklich an die CE-Kennzeichnung nach Kategorie I bis IV gekoppelt. FLOWMatic liefert dennoch grundsätzlich eine Konformitätserklärung mit, die explizit auf Art. 4 Abs. 3, das angewandte Regelwerk (EN 13445-3) und die bewusst fehlende CE-Kennzeichnung verweist. Das ist mehr, als die Richtlinie fordert, schafft für Ihre Eingangsprüfung aber einen eindeutigen, nachvollziehbaren Beleg statt einer bloßen Lücke auf dem Typenschild.

Diese Praxis ist nicht neu: FLOWMatic und SAIP arbeiten seit 2006 zusammen, die so dokumentierten Behälter sind seitdem in anspruchsvollen industriellen Umgebungen im Einsatz, in denen Wareneingang und Dokumentation besonders genau geprüft werden.

Die richtige Einstufung für Ihre Anlage

Ob ein Behälter unter Art. 4 Abs. 3 fällt oder in eine der Kategorien I bis IV gehört, lässt sich erst anhand der konkreten Auslegungsdaten – Volumen, zulässiger Druck, Fluid – verlässlich bestimmen. Wenn Sie wissen möchten, welche Einstufung für Ihre Anwendung gilt oder ob sich durch eine Druckbegrenzung eine niedrigere Kategorie erreichen lässt, fragen Sie die technische Auslegung für Ihre Anlage bei uns an – inklusive der passenden Konformitätsdokumentation.

Gesa Hasche
Gesa Hasche

Gesa Hasche ist Geschäftsführerin der FLOWMatic Prozesstechnik GmbH und Expertin für Druckbehälter in der chemischen Industrie.